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Schlachthofstr. 19 | 91781 Weißenburg/Bay.

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Einkaufsbedingungen der Stadtwerke Weißenburg GmbH fÞr Lieferungen und Leistungen

 

1. Allgemeines
FÞr die Bestellungen der Stadtwerke Weißenburg GmbH, nachfolgend Stadtwerke genannt, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich zusÃĪtzliche bzw. abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn sie von den Stadtwerken ausdrÞcklich schriftlich anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten bei Vergaben von Bauleistungen im Sinne der VOB und Leistungen im Sinne der VOL zusÃĪtzlich.


2. Bestellung
Rechtsverbindlich sind nur schriftlich erteilte Bestellungen; mÞndlich oder telefonisch erteilte AuftrÃĪge bedÞrfen in jedem Fall der schriftlichen BestÃĪtigung durch die Stadtwerke. Das gilt auch fÞr Änderungen und ErgÃĪnzungen einer bereits erteilten Bestellung, gleichgÞltig, ob sie von den Stadtwerken oder dem Auftragnehmer aus- gehen.
Eine erteilte Bestellung ist spÃĪtestens nach 10 Tagen – gerechnet ab Bestelldatum – schriftlich zu bestÃĪtigen. Geht die BestÃĪtigung innerhalb dieses Zeitraumes nicht ein, sind die Stadtwerke berechtigt, vom Auftrag zurÞckzutreten. Zeichnungen, Muster und Modelle der Stadtwerke bleiben Eigentum derselben und sind nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert und auf Kosten des Auftragnehmers zurÞckzugeben. Vom Auftragnehmer gelieferte Zeichnungen, Muster und Modelle gehen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, unentgeltlich in das Eigentum der Stadtwerke Þber. evtl. Probeleistungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers.


3. Liefertermin
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Dies gilt auch fÞr Zwischentermine. Bei Nichteinhaltung der Termine sind die Stadtwerke berechtigt, ohne weitere Frist- und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurÞckzutreten oder Schadenersatz wegen NichterfÞllung zu verlangen.
Treten die Stadtwerke trotz nicht termingerechter Lieferung nicht vom Vertrag zu- rÞck, ist sie berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Sie betrÃĪgt fÞr jede ange- fangene Woche 0,5 %, jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtpreises. Sobald der Auftragnehmer annehmen kann, dass ihm die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingerecht gelingt, hat er dies in jedem Fall unverzÞglich unter Angabe der GrÞnde und der vermeintlichen Dauer der VerzÃķgerung anzuzeigen. Die Stadtwerke sind nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.


4. Preise
Die angebotenen oder vereinbarten Preise gelten jeweils als Festpreise und verstehen sich einschließlich Versicherungskosten, Zoll und sonstigen Nebenleistungen frei Empfangsadresse der Stadtwerke. PreiserhÃķhungen wÃĪhrend des Zeitraums zwischen Auftragserteilung und Lieferung werden nur dann berÞcksichtigt, wenn sie von den Stadtwerken ausdrÞcklich anerkannt wurden. Ist der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so handelt es sich um Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten HÃķhe.


5. Versandbedingungen
Die Ware ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und auf seine Gefahr bis zur angegebenen Empfangsadresse zu liefern.
Über jede Sendung ist den Stadtwerken rechtzeitig genaue Versandanzeige unter Angabe der Bestellnummer und Zeichen bei Abgang der Ware zu erteilen. Kosten, die durch Nichtbeachtung der Versandanschrift entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen. Lieferungen außerhalb der normalen GeschÃĪftszeit der Stadtwerke sind vorher schriftlich zu vereinbaren, aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften resultierende Nachteile gehen allein zu Lasten des Auftragnehmers. Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zweifacher AusfÞhrung beizufÞgen. Ein Lieferschein ist gesondert und zeitgleich an die Einkaufsabteilung der Stadtwerke zu senden.


6. Verpackung
Verpackungsmaterial fÞr Innen- und Außenverpackungen wird auf Wunsch frachtfrei zurÞckgesandt Der hierfÞr berechnete Betrag wird an der Rechnung des Auftragnehmers gekÞrzt.


7. Abnahme
Es steht den Stadtwerken frei, die bestellten GegenstÃĪnde durch Beauftragte im Werk des Lieferanten abnehmen zu lassen. Die Kosten dieser Abnahme gehen zu Lasten des Auftragnehmers. ErfÞllungsort und Gerichtsstand (Ziff. 19) bleiben hiervon unberÞhrt.


8. Rechnungsstellung
Jede Rechnung ist sofort nach Lieferung oder Leistung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer und der sonstigen Zeichen an die Stadtwerke Weißenburg GmbH, Schlachthofstr. 19, 91781 Weißenburg einzureichen. Rechnungen mÞssen das Datum des Liefertages tragen. Die Rechnungen dÞrfen den Sendungen nicht beigegeben werden.


9. Zahlung
Die Zahlung erfolgt, nach Wahl der Stadtwerke, in Euro und grundsÃĪtzlich im Überweisungsverkehr, und zwar
– innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto
– innerhalb 1 Monat netto nach Wahl der Stadtwerke.
Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Ware bei der angegebenen Versandadresse, zu laufen. Zahlung durch Nachnahme wird ausnahmslos abgelehnt.
Die Zahlungsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Rechnung den unter
„Rechnungsstellung” (Ziff. 8) genannten Anforderungen entspricht. Vorauszahlungen und Teilzahlungen werden nicht geleistet, es sei denn, sie wurden ausdrÞcklich schriftlich vereinbart und von den Stadtwerken bei Auftragserteilung bestÃĪtigt. Vorauszahlungen und Teilzahlungen werden jedoch nur geleistet, wenn fÞr den gleichen Betrag durch selbstschuldnerische BÞrgschaft einer Ãķffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer Bank im Bundesgebiet Sicherheit geleistet wird. Bei BÞrgschaftsleistung durch eine Bank behalten sich die Stadtwerke die Entscheidung Þber die Annahme der BÞrgschaft vor.
Eine Abtretung von Forderungen gegen die Stadtwerke an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Stadtwerke ist unstatthaft.
Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulÃĪssig, soweit sie unbestritten oder rechtskrÃĪftig sind.


10. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer verzichtet mit Versendung der Ware auf einen Eigentumsvorbehalt. Eigentumsvorbehalte Dritter an der zu liefernden Ware hat der Auftragnehmer der Stadtwerke bereits bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen.


11. Schutzrechte Dritter
Lieferungen und Leistungen hat der Auftragnehmer frei von Rechten, insbesondere Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter, zu erbringen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer die Stadtwerke von AnsprÞchen Dritter freizustellen und ihr ggf. jeden entstehenden Schaden zu ersetzen.


12. Haftung
Der Auftragnehmer haftet fÞr alle SchÃĪden gemÃĪß den gesetzlichen Bestimmungen. ErgÃĪnzend dazu gilt folgendes:
Der Auftragnehmer stellt die Stadtwerke von allen SchadenersatzansprÞchen frei, die im Zusammenhang mit seiner TÃĪtigkeit oder der seiner ErfÞllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gegen die Stadtwerke geltend gemacht werden. Alle fÞr Betrieb, Wartung, Reparatur etc. erforderlichen Unterlagen hat der Auftragnehmer den Stadtwerken kostenlos auszuhÃĪndigen. Sie werden Eigentum der Stadtwerke.
Der Auftragnehmer haftet fÞr den gesamten Schaden, der bei der Verletzung dieser Verpflichtung den Stadtwerken entsteht.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat die ausgefÞhrten oder in AusfÞhrung befindlichen Leistungen und die ihm von den Stadtwerken Þberlassenen GegenstÃĪnde vor jeder Art von BeschÃĪdigung und Abhandenkommen zu schÞtzen. Er hat fÞr alle SchÃĪden dieser Art einzustehen, wenn er nicht nachweist, dass ihm kein Verschulden trifft. Die Ersatzpflicht gilt auch dann, wenn infolge geleisteter Abschlagszahlungen eingelagerte Materialien vor der betriebsfertigen Übergabe in das Eigentum der Stadtwerke Þbergegangen sind.


13. MÃĪngelrÞge und GewÃĪhrleistung
FÞr GÞte und ZweckmÃĪßigkeit der Lieferung sowie fÞr die Einhaltung zugesicherter Eigenschaften Þbernimmt der Auftragnehmer auch fÞr seine Unterlieferanten volle GewÃĪhr.
Der Einwand nicht rechtzeitiger und nicht formgerechter MÃĪngelrÞge wÃĪhrend der GewÃĪhrleistungspflicht darf nicht erhoben werden. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das RÞgerecht.
FÞr Waren, bei denen etwa vorhandene MÃĪngel nicht sofort erkennbar sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sobald der Mangel festgestellt ist, nach Wahl der Stadtwerke unentgeltlich Ersatz zu liefern oder Gutschrift zu erteilen. Versteckte MÃĪngel kÃķnnen auch nach Ablauf der GewÃĪhrleistungspflicht unverzÞglich nach Entdeckung geltend gemacht werden.
Mit Feststellung von MÃĪngeln wird der Ablauf der GewÃĪhrleistungsfrist unterbrochen. Der Auftragnehmer leistet unbeschadet gesetzlicher AnsprÞche GewÃĪhr fÞr Verwendung des besten zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemÃĪße AusfÞhrung, zweckmÃĪßige Konstruktion, einwandfreie Montage, ferner fÞr benÃķtigten Kraftbedarf und optimale Leistung, Wirkungsgrad usw. in der Weise, dass er wÃĪhrend der GewÃĪhrleistungspflicht bei Fehlen dieser Eigenschaften alle entstehenden SchÃĪden unverzÞglich auf seine Kosten frei Verwendungssteile beseitigt. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers umfasst in jedem Fall auch die Kosten des Ein- und Ausbaues und der Versendung. In dringenden FÃĪllen sind die Stadtwerke berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen in einer den Stadtwerken geeignet erscheinenden Weise auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder Dritten zu Þbertragen.
Die GewÃĪhrleistung endet 24 Monate nach endgÞltiger Inbetriebnahme bzw. Verwendung des Liefergegenstandes, sofern nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. In FÃĪllen der Ersatzleistung und der MÃĪngelbeseitigung beginnt die GewÃĪhrleistungsfrist fÞr die ersetzten oder nachgebesserten Teile nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen. Beanstandete Waren werden nur fÞr Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers angenommen, eingelagert und zurÞckgesandt.
Geltend gemachte GewÃĪhrleistungs- und SchadensersatzansprÞche berechtigen die Stadtwerke – auch wenn sie vom Auftragnehmer noch nicht anerkannt sind – Zahlungen zurÞckzuhalten. Die Stadtwerke kÃķnnen die Stellung einer Sicherheit fÞr vertragsgemÃĪße AuftragsdurchfÞhrung und GewÃĪhrleistungspflicht verlangen.


14. Einrichtungen und Maßnahmen der Sicherheit
Alle Lieferungen und Leistungen mÞssen den behÃķrdlichen Vorschriften, den maßgeblichen UnfallverhÞtungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie anderer Arbeitsschutzvorschriften und den „allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln” entsprechen. Erforderliche Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern und sind im Preis enthalten. Elektrotechnisches Material muss das VDE-PrÞfzeichen tragen oder der Auftragnehmer sichert ausdrÞcklich zu, dass das Material in allen Teilen diesen Bestimmungen entspricht.
Der Auftragnehmer gewÃĪhrleistet, dass die Waren schadstofffrei, d. h. frei von gefÃĪhrlichen Stoffen, geliefert werden. Als Schadstoffe gelten alle Stoffe, fÞr die eine maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) bzw. technische Richtkonzentration (TRK) vorgeschrieben ist und die als Gas, Dampf oder Schwebstoff, einzeln oder als Gemisch, in gesundheitsschÃĪdlicher Konzentration in die Atemluft entweichen kÃķnnen. Kann der Auftragnehmer die Schadstofffreiheit nicht oder nicht voll gewÃĪhrleisten, so hat er die Art und Zusammensetzung der Schadstoffe, deren mÃķgliche Konzentration und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Werden diese Verpflichtungen nicht oder nur ungenÞgend beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemÃĪß erfÞllt Die Stadtwerke behalten sich fÞr diesen Fall die Rechte auf Schadensersatz und RÞcktritt vom Vertrag vor.


15. Vorschriften fÞr stadtwerkseigene Anlagen
Der Auftragnehmer und seine BeschÃĪftigten haben die Sicherheitsbestimmungen zu beachten, die auch fÞr die Belegschaft der Stadtwerke gelten. Die Stadtwerke Þbernehmen keine Haftung fÞr UnfÃĪlle, die sich durch die Nichtbeachtung von Sicherheitsbestimmungen ereignen.


16. Konkurs
Die Stadtwerke sind berechtigt, vom Vertrag zurÞckzutreten, wenn Þber das VermÃķgen des Auftragnehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder erÃķffnet wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt oder sein Unternehmen entweder freiwillig oder zwangsweise liquidiert. Dieses Recht steht den Stadtwerken auch dann zu, wenn der Vertrag von einer oder von beiden Vertragsparteien ganz oder teilweise erfÞllt worden ist, solange die Pflicht des Auftragnehmers zur GewÃĪhrleistung noch besteht.


17. Weitergeltung bei Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die GÞltigkeit der Þbrigen Bestimmungen hiervon unberÞhrt. Die Stadtwerke sind berechtigt, nichtige Bestimmungen, soweit rechtlich mÃķglich, durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nÃĪchsten kommen.


18. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass gemÃĪß § 26 Bundesdatenschutzgesetz die Daten gespeichert werden.


19. ErfÞllungsort und Gerichtsstand
ErfÞllungsort fÞr die Lieferung und Leistung ist der von den Stadtwerken in der Bestellung vorgeschriebene Empfangs- oder Leistungsort. ErfÞllungsort fÞr die Zahlung ist Weißenburg.
Als ausschließlicher Gerichtsstand fÞr beide Vertragsparteien wird, soweit diese Gerichtsstandvereinbarung gesetzlich zulÃĪssig ist, NÞrnberg vereinbart. Es gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland.