Netze - Erdgas
Veröffentlichungspflicht
Netzzugang / Entgelte
Preise für die Netznutzung
Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG
Das novellierte, zum 04.08.2011 in Kraft getretene EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen die STADTWERKE WEISSENBURG GmbH hinsichtlich der Netzentgelte 2020 hiermit nach.
Die STADTWERKE WEISSENBURG GmbH hat basierend auf den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen die Erlösobergrenze 2020 als Kalkulationsgrundlage für die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Netzentgelte 2020 ermittelt.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lagen der STADTWERKE WEISSENBURG GmbH u. a. folgende Informationen für eine abschließende Kalkulation der Netzentgelte noch nicht vor:
– Mitteilung der verbindlich geltenden vorgelagerten Netzentgelte für das Jahr 2020.
Aus diesem Grund behält sich die STADTWERKE WEISSENBURG GmbH vor, bei Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, die Preisblätter entsprechend anzupassen und bis spätestens 31.12.2019 neu zu veröffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Anpassung unter Umständen auch zu einer Erhöhung der aktuell veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte führen kann.
- Preisblätter Stand: 01.01.2021
- Preisblätter Stand: 01.01.2020
- Preisblätter Stand: 01.01.2019
- Preisblätter Stand: 01.01.2018
- Preisblätter Stand: 01.01.2017
- Preisblätter Stand: 01.01.2016
Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze gem. §§ 4,24 (ARegV) im vereinfachten Verfahren
Die Regierung von Mittelfranken hat nach §§ 4, 24 (ARegV) die kalenderjährliche Erlösobergrenze im vereinfachten Verfahren für die STADTWERKE WEISSSENBURG GmbH festgelegt und diese gem. §§ 4, 17, 24 (ARegV) verprobt.