Netze - Erdgas
VerÃķffentlichungspflicht
Netzzugang / Entgelte
Preise fÞr die Netznutzung
VerÃķffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG
Das EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte fÞr das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu verÃķffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH hinsichtlich der Netzentgelte 2023 hiermit nach.
Die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH hat basierend auf den gegenwÃĪrtig vorliegenden Erkenntnissen die ErlÃķsobergrenze 2022 als Kalkulationsgrundlage fÞr die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Netzentgelte 2023 ermittelt.
Zum Zeitpunkt der VerÃķffentlichung lagen der Stadtwerke WeiÃenburg GmbH u. a. folgende Informationen fÞr eine abschlieÃende Kalkulation der Netzentgelte noch nicht vor:
– Mitteilung der verbindlich geltenden vorgelagerten Netzentgelte fÞr das Jahr 2022.
Aus diesem Grund behÃĪlt sich die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH vor, bei Ãnderungen der in die Kalkulation einflieÃenden Kosten, die PreisblÃĪtter entsprechend anzupassen und bis spÃĪtestens 31.12.2023 neu zu verÃķffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Anpassung unter UmstÃĪnden auch zu einer ErhÃķhung der aktuell verÃķffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte fÞhren kann.
- PreisblÃĪtter Stand: 01.01.2023
- PreisblÃĪtter Stand: 01.01.2022
- PreisblÃĪtter Stand: 01.01.2021
- PreisblÃĪtter Stand: 01.01.2020
- PreisblÃĪtter Stand: 01.01.2019
- PreisblÃĪtter Stand: 01.01.2018
Festlegung der kalenderjÃĪhrlichen ErlÃķsobergrenze gem. §§ 4,24 (ARegV) im vereinfachten Verfahren
Die Regierung von Mittelfranken hat nach §§ 4, 24 (ARegV) die kalenderjÃĪhrliche ErlÃķsobergrenze im vereinfachten Verfahren fÞr die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH festgelegt und diese gem. §§ 4, 17, 24 (ARegV) verprobt.