

Netze - Strom
Messstellenbetrieb
Allgemein zum Msb/MsbG
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Bekanntgabe zur zukÞnftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebgesetzes (MsbG)
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Der Messstellenbetrieb ist damit nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzustÃĪndigen Messstellenbetreibers. Die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH Þbernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzustÃĪndiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., im Stromnetzgebiet der Stadtwerke WeiÃenburg GmbH soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Intelligente Messsysteme (iMSys)Â sind digitale StromzÃĪhler mit Smart-Meter-Gateway als Kommunikationsmodul
Moderne Messeinrichtungen (mME)Â sind digitale StromzÃĪhler
Die Entgelte fÞr den Messstellenbetrieb fÞr moderne Messeinrichtungen kÃķnnen dem Preisblatt fÞr mME und iMSys entnommen werden. Das Preisblatt ist auf der Internetseite der Stadtwerke WeiÃenburg GmbH abrufbar. Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG kÃķnnen separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Ãbersicht Þber mÃķgliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmÃĪÃig ÞberprÞft, aktualisiert und verÃķffentlicht. Sobald die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.
Wer soll nach dem neuen Gesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden?
Das MsbG sieht fÞr grundzustÃĪndige Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- und Einspeisekategorien gestaffelte Umbauverpflichtungen fÞr den Messstellenbetrieb Strom vor. Der Umbau erfolgt Þber mehrere Jahre. Erfasst werden zunÃĪchst ortsfeste ZÃĪhlpunkte bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch Þber 6.000 Kilowattstunden sowie bei Erzeugern dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energieen-Gesetz (EEG) und dem Kraft-WÃĪrme-Kopplung Gesetz (KWKG) mit mehr als 7 kW installierter Leistung. GrundzustÃĪndige Messstellenbetreiber kÃķnnen darÞber hinaus weitere Letztverbraucher und Anlagenbetreiber in die Umbauverpflichtung einbeziehen, wenn die dies fÞr wirtschaftlich sinnvoll erachten.Â
Was bedeutet der Einbau “moderner Messeinrichtungen”? Wo sollen sie eingebaut werden?
Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichtenden Grundausstattung, in den FÃĪllen, in denen das MsbG keine intelligenten Messsysteme vorschreibt. Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um digitale StromzÃĪhler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die Þber eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem integriert werden kÃķnnen. FÞr die modernen Messeinrichtungen gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. Der bislang eingesetzte elektromechanische “Ferris-ZÃĪhler” wird so schrittweise durch eine zukunftsfeste Technologie ersetzt werden.
Wieviele ZÃĪhlpunkte sind von der Umbauverpflichtung betroffen und ab wann erfolgt der Umbau?
Die Umbauverpflichtung umfasst in WeiÃenburg insgesamt ca. 1055 ZÃĪhlpunkte. Die tatsÃĪchliche Anzahl der (Pflicht-)UmbaufÃĪlle ist abhÃĪngig von nachhaltiger VerbrauchsÃĪnderung bei den Letztverbrauchern sowie von Neubauten, grÃķÃeren Renovierungen und Stilllegungen. Diese Angabe wird bei Bedarf aktualisiert. Der Umbau auf moderne Messeinrichtungen beginnt ab Oktober 2017. Intelligente Messsysteme werden verbaut, sobald diese am Markt verfÞgbar und entsprechend vom Bundesamt fÞr Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind; voraussichtlich ab 2019.
Wie informiert die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH Þber den Rollout?
Der Messstellenbetreiber legt die Bereiche fest, in denen sukzessive auf mME und iMSys umgestellt wird.Â
- Sechs Monate vor Beginn des Rollouts: Information auf Ãķffentlichem Wege (z.B. Internetseiten) Þber den geplanten Rollout-Beginn
- Drei Monate vor Beginn der UmrÞstung: schriftliche Information an den einzelnen Kunden Þber den geplanten Umbau-ZeitraumÂ
Welche Kosten fallen fÞr mME und iMSys an?
Die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH als Messstellenbetreiber wird ein jÃĪhrliches Entgelt fÞr die Einrichtung und den Betrieb der Messstellen verrechnen. HierfÞr hat der Gesetzgeber in § 31 MsbG (fÞr iMSys) beziehungsweise in § 32 MsbG (fÞr mME) gestaffelte Preisobergrenzen festgelegt. Die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH wird innerhalb der im MsbG festgelegten Fristen im Laufe des Jahres 2017 auf Ãķffentlichem Wege (Internetauftritt) das Preisblatt fÞr die Messentgelte verÃķffentlichen.
Kann der Kunde den Einbau verweigern?
Nein, der Kunde hat keine MÃķglichkeit, sich dem Einbau zu widersetzen. Im Messstellenbetriebsgesetz § 36 (3) heiÃt es: âWeder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem âĶ oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung fÞr Gas an das intelligente Messsystem âĶ zu verhindern oder nachtrÃĪglich wieder abzuÃĪndern oder abÃĪndern zu lassen.â
Wo finden sich weiterfÞhrende Informationen?
Weitere Informationen zum âGesetz zur Digitalisierung der Energiewendeâ finden Sie auf folgenden Internetseiten:Â
Digitalisierung der Energiewende:
http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/digitalisierung-der-energiewende.html
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende:
http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetz-zur-digitalisierung-der-energiewende.html
Weitere Informationen zum Thema âModerne Messeinrichtungen und intelligente Messsystemeâ finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.Â
Kontakt
Bei Fragen und WÞnschen* zur individuellen Rolloutplanung bei intelligenten Messsystemen wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail Adresse:
*Die BerÞcksichtigung von Anfragen bzgl. der individuellen Planung des Rollouts von intelligenten Messsystemen obliegt dem Messstellenbetrieb.
MessstellenvertrÃĪge
Messstellenvertrag Strom
- Messstellenvertrag Strom
- Anlage a Preisblatt MSB Stadtwerke WeiÃenburg GmbH
- Anlage b Kontaktdaten Strom Stadtwerke WeiÃenburg GmbH
- Anlage e Vereinbarung zur Abwicklung des Messstellenbetriebes
Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag Strom
- Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
- Technische Mindestanforderungen Strom
- Kontaktdatenblatt grundzustÃĪndiger Messstellenbetreiber (gMsbG)