Netze - Strom
VerÃķffentlichungspflicht
Netzzugang / Entgelte
Lieferantenrahmenvertrag STROM
- Lieferantenrahmenvertrag STROM (standard. Fassung BNetzA 01.04.2022)
- Anlage a – EDI-Vereinbarung (standard. Fassung BNetzA 01.04.2022)
- Anlage b – Sperrauftrag (01.04.2022)
- Anlage c – Zuordnungsvereinbarung (01.04.2022)
PreisblÃĪtter Netznutzungsentgelte
VerÃķffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG
Das novellierte, zum 04.08.2011 in Kraft getretene EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte fÞr das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu verÃķffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH hinsichtlich der Netzentgelte 2023 hiermit nach.
Die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH hat basierend auf den gegenwÃĪrtig vorliegenden Erkenntnissen die ErlÃķsobergrenze 2022 als Kalkulationsgrundlage fÞr die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Netzentgelte 2023 ermittelt.
Zum Zeitpunkt der VerÃķffentlichung lagen der Stadtwerke WeiÃenburg GmbH u. a. folgende Informationen fÞr eine abschlieÃende Kalkulation der Netzentgelte noch nicht vor:
– Mitteilung der verbindlich geltenden vorgelagerten Netzentgelte fÞr das Jahr 2022.
Aus diesem Grund behÃĪlt sich die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH vor, bei Ãnderungen der in die Kalkulation einflieÃenden Kosten, die PreisblÃĪtter entsprechend anzupassen und bis spÃĪtestens 31.12.2022 neu zu verÃķffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Anpassung unter UmstÃĪnden auch zu einer ErhÃķhung der aktuell verÃķffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte fÞhren kann.
- Preisblatt Stand: 01.01.2023
- Preisblatt Stand: 01.01.2022
- Preisblatt Stand: 01.01.2021
- Preisblatt Stand: 01.01.2020
elektronische PreisblÃĪtter Netznutzungsentgelte
Die hier aufgefÞhrten PreisblÃĪtter dienen lediglich zur Orientierung bzw. fÞr informative Zwecke. Gewichtung haben die elektronischen PreisblÃĪtter welcher wir im aktuell gÞltigen EDIFACT-Format an die beteiligten Marktpartner versenden!
Referenzpreisblatt vermiedener Netzentgelte
Festlegung der kalenderjÃĪhrlichen ErlÃķsobergrenze gem. §§ 4, 24 (ARegV) im vereinfachten Verfahren.
Die Regierung von Mittelfranken hat nach §§ 4, 24 (ARegV) die kalenderjÃĪhrliche ErlÃķsobergrenze im vereinfachten Verfahren fÞr die Stadtwerke WeiÃenburg GmbH festgelegt und diese gem. §§ 4,17, 24 (ARegV) verprobt.
Hochlastzeitfenster
Hochlastzeitfenster 2023 (gem. Leitfaden-BNetzA)
Hochlastzeitfenster 2022 (gem. Leitfaden-BNetzA)